Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 31. März 2014 angenommen und ist seit diesem Zeitpunkt gültig. Die bisherige Satzung wird damit außer Kraft gesetzt. 


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:
„Förderverein der Oberschule Taucha e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in: 04425 Taucha, Friedrich –Engels - Str. 19
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an der Oberschule. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke der Oberschule Taucha verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört die Unterstützung
    bei der Beschaffung von technischen Geräten, Lehr- und Lernmitteln
    der Traditionspflege sozial schwacher Familien
    bei der Gestaltung von Schulräumen und Außenanlagen
    von Arbeitsgemeinschaften
    vonProjekten
    internationaler Schülerbegegnungen
    von Seminarangeboten.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigt werden.


§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. 
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen
(3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(5) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austritterklärung muss mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand erklärt werden.
(6) Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht beglichen hat.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Oberschule Taucha zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Vorstandsarbeit regelt.


§ 7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichtes d) Aufnahme neuer Mitglieder
(2) Der Vorstand besteht aus den gewählten Mitgliedern und Vertretern, die Kraft ihres Amtes Mitglieder sind. Näheres der Vorstandsarbeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
(3) Die gewählten Mitglieder bestehen mindestens aus dem dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, und dem/der Schatzmeister/in.
(4) Der jeweilige Schulleiter und der amtierende Elternratsvorsitzende sind Kraft ihres Amtes ebenfalls Mitglieder des Vorstandes.
(5) Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(9) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung des Vereins,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderungder Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/er Stellvertreterin und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(8) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die
gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von der/dem Protokollführer und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.


§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuer begünstigter Zwecke

(1) Im Fall der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einesteuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung des Vermögens für Bildung und Erziehung.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Taucha, den 31.03.2014

Adresse

Oberschule Taucha
Friedrich-Engels-Str. 19
04425 Taucha 


Öffnungszeiten

Mo-Fr
07.30 bis 15.30 Uhr

Kontakt
E-Mail

info@oberschule-taucha.de

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